Jugendschutzbeauftragter

Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV

Jeder Anbieter, der gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste anbietet (wie z.B. Web- und Facebookseiten), ist verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten, zu bestellen. Wird dieser Pflicht vom Anbieter solcher Onlineangebote  nicht nachgekommen, kann diese Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro bestraft werden. § 24 (3) JMStV

 

Wir bieten Ihnen die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

für Ihre Kino Web- und Facebookseiten mit folgenden Leistungen:

 

  • Erstprüfung Ihrer Webseite auf jugendschutzkonforme Inhalte

  • Stichprobenartige regelmäßige Prüfung Ihrer Web- und Facebookseiten

  • Beratung über Änderungen und Verbesserungen

  • Ansprechpartner in Jugendschutzangelegenheiten für Kunden und Betreiber

  • Beschwerdemanagement

 

§ 7 JMStV

Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.

(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.

(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.